AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Geschäftsverkehr


1. Anwendbares Recht
1.1. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen zwischen Sägewerk Jakob Urwer GmbH als Lieferer (nachfolgend: Lieferer) und dem Besteller geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
1.2. Allen Lieferungen und Leistungen des Lieferers liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
1.3. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder mit Lieferung der Ware auf eine Bestellung hin zustande.
1.4. Der Lieferer behält sich Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern sie nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung sein sollen; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
1.5. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


2. Preis und Leistungen
2.1. Die Preise gelten ohne anderweitige Vereinbarung ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Sofern Versendung auf Wunsch des Bestellers erfolgt, ergeben sich die Verpackungs- und Versendungskosten aus der jeweils aktuellen Preisliste des Lieferers. Die Ware wird, soweit nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2. Mangels besonderer Vereinbarung verpflichtet sich der Besteller, nach Erhalt der Ware den Kaufpreis ohne Abzug sofort zu zahlen. Werden vereinbarte Zahlungsziele nicht eingehalten, kommt der Besteller am Folgetag in Verzug..
2.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4. Bei Zahlungsverzug berechnet der Lieferer als Verzugszinsen die für ihn jeweils geltenden Zinsen für Bankkredite einer deutschen Großbank, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.5. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, wie z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Lieferer berechtigt, die Leistung zu verweigern und eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Lieferung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach Ablauf der Frist kann der Lieferer unter Wahrung der Schriftform vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferer kann in diesem Fall auch sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig stellen.
2.6. Ändern sich nach Vertragsabschluss die Einkaufspreise für Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne, Transportkosten oder andere betriebsbedingte Kosten für den Lieferer, kann er eine entsprechende Preisanpassung verlangen, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.


3. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf das Lager des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.3. Werden Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung beim Lieferer mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal 5 % des Rechnungswertes berechnet, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferer ist berechtigt, den Gegenstand nach vorheriger Androhung für Rechnung des Bestellers zu veräußern und den Herausgabeanspruch des Bestellers auf den Erlös gegen seinen Kaufpreisanspruch aufzurechnen.
3.4. Alternativ ist der Liefer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle der Wahl des Schadensersatzes beträgt dieser regelmäßig mindestens 25 % des Nettoverkaufspreises, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Lieferer unbenommen.
3.5. Sonstige gesetzliche Rechte des Lieferers für den Fall eines Annahmeverzuges oder eines Schuldnerverzuges des Bestellers bleiben unberührt.
3.6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
3.7. Dies gilt auch für den Fall nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferers durch seine Vorlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung im Deckungsverhältnis, wenn der Lieferer ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wird. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
3.8. Dauern die genannten Ereignisse länger an, so verlängert sich die Lieferfrist um höchstens sechs Wochen. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.9. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
3.10. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3.11. Liefert der Lieferer nicht termingerecht, so kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich.


4. Versand, Gefahrübergang, Übergabe
4.1. Ist der Versand vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
4.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Übergabe infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn der Lieferer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
5.2. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen den Parteien entstanden sind.
5.3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zum Übergang des Eigentums auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen zugunsten Dritter, Beschlagnahmen oder Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Kosten, die dem Lieferer aufgrund einer von ihm gemäß § 771 ZPO erhobenen Klage entstehen, sind vom Besteller im Rahmen der gesetzlichen Kosten- und Gebührenvorschriften zu tragen, wenn Kostenersatz von dem Dritten nicht zu erlangen ist. Das gleiche gilt für Kosten anderer notwendiger Maßnahmen und Aufwendungen.
5.5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand auch vor Übergang des Eigentums im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gilt Folgendes:
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller an den Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle von Miteigentum des Lieferers gemäß Ziffern 5.6. und 5.7. umfasst die Abtretung jedoch nur einen Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferers entspricht. Der Lieferer verpflichtet sich, die Abtretung nicht offenzulegen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand gekommen ist. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller ist zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, dem Lieferanten über die Forderungen gegen Dritte aus den Weiterverkäufen umfassend Auskunft zu erteilen.
5.6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in anderer Weise untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die daraus entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts (5. Eigentumsvorbehalt) entsprechend.
5.7. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. In diesem Fall verwahrt der Besteller das Eigentum/Miteigentum für den Lieferer. Für die entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts (6. Eigentumsvorbehalt) entsprechend.
5.8. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit einer anderen beweglichen Sache in der Weise, dass eine Sache eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, oder wird der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt alle Rechte ab, die ihm aufgrund der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
5.9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.10. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur vorläufigen Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen Zahlungsverzuges bleiben davon unberührt. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt.
5.11. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


6. Mangelhaftung
6.1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitts 7. „Haftung auf Schadenersatz“ sowie unbeschadet der §§ 478, 479 BGB Gewähr wie folgt:
6.2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Lieferer zu. Bei Unzumutbarkeit oder zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen haftet der Lieferer für Schadensersatz nur nach Maßgabe des nachstehenden Abschnittes 7.
6.3. Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Sofern dem Lieferer offensichtliche Mängel nicht spätestens binnen 14 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, erlöschen diesbezügliche Mängelrechte des Bestellers. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes im Inland.
6.6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Fehlende, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bearbeitung, Lagerung, fehlerhafte Verlegung, Montage bzw. Weiterverarbeitung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege, ungeeignete Bearbeitungs- oder Pflegemittel, ungeeignete Untergründe, chemische Einflüsse - sofern sie nicht auf ein Verschulden von des Lieferers zurückzuführen sind.
6.7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
6.8. Die vorstehend geregelten Mängelansprüche – ausgenommen derjenigen aus §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
6.9. Holz ist ein Naturprodukt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Fehler oder Mangel dar, der zu Reklamationen berechtigt oder für die der Lieferer haftet. Daher wird empfohlen, sich vorher über die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften dieses Naturproduktes im Hinblick auf die gewünschte Verwendung fachlichen Rat einzuholen.
6.10. Sofern zu Liefergegenständen Herstellergarantien vorliegen, werden die hierin zu Gunsten des Bestellers gewährten Rechte vom Produkthersteller auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen dem Hersteller und dem Besteller hat allerdings mit den vom Lieferer geschuldeten Vertragsumfang nichts zu tun. Der Lieferer haftet für seine Leistungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Mängelrechte.
6.11. Die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung, sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung in den abzuschließenden Kaufvertrag aufgenommen.

7. Haftung auf Schadensersatz
Die nachfolgenden Regeln gelten unabhängig vom Rechtsgrund für sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers.
7.1. Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
7.2. Die Regelung der vorstehenden Ziff. 7.1. erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen.
7.3. Bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten im oben beschriebenen Sinne sind, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
7.4. Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung haftet der Liefere nicht, sofern er nicht mit der Leistung in Verzug ist. Dasselbe gilt bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind.
7.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lieferers.
7.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der vom Lieferer beauftragten Dritten.
7.7. Weitere Ansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer - sind ausgeschlossen.
7.8. Soweit dem Lieferer kein Vorsatz zur Last fällt oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers einer Person geltend gemacht werden, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Die Verjährung innerhalb eines Jahres gilt jedoch nicht für Ansprüche, soweit sie in §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt sind.


8. Ausschlussfrist / Verwirkung
Sämtliche Schadenersatzforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung der Einstandspflicht durch den Lieferer vom Besteller gerichtlich geltend gemacht werden.


9. Ausschluss der Rücknahme
Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Besteller angefertigt wurden, sind von der Rücknahme durch den Lieferer ausgeschlossen. Für Sonderanfertigungen, besteht bei ordnungsgemäßer Lieferung seitens des Bestellers in jedem Falle eine Abnahmepflicht. Dieses gilt auch für auf Wunsch des Bestellers besonders beschaffte Waren.


10. Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.


11. Gerichtsstand
11.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
11.2. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.